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Rechtlicher Status

Schweiz

Die Osteuropahilfe «Triumph des Herzens» besteht in der Schweiz seit dem 8.12.2002 als im Handelsregister eingetragene Organisation. Das Steueramt des Kanton St. Gallen hat das Hilfswerk aufgrund seiner gemeinnützigen Zweckverfolgung gemäss Art. 80 Abs 1 lit.g StG und Art. 56 Bst.g DBG von der Steuerpflicht befreit und in die Liste der steuerbefreiten Institutionen aufgenommen.

Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Kanton St. Gallen können Spenden an die Osteuropahilfe «Triumph des Herzens» steuerlich in Abzug bringen, soweit die Zuwendungen Fr. 500.- übersteigen (direkte Bundessteuer ab Fr. 100.-), höchstens jedoch 20% der Nettoeinkünfte. Bei Zuwendungen von juristischen Personen besteht nur die Höchstbegrenzung auf 20% des Reingewinns.

Die Steuerbefreiung ist nach harmonisiertem Recht ausgesprochen worden und gilt deshalb in der ganzen Schweiz. Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus anderen Kantonen richtet sich jedoch nach den entsprechenden kantonalen Steuerbestimmungen.

Deutschland

«Triumph des Herzens» - Hilfe für Osteuropa e.V. besteht in Deutschland seit dem 13.01.2009 als eingetragener Verein. Das Finanzamt Friedrichshafen hat am 22.12.2008 die Gemeinnützigkeit  mit dem Freistellungsbescheid StNr. 61018/08363 anerkannt. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten, mildtätigen, religiösen und kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Der Verein gehört zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Die Zuwendung wird ausschließlich für mildtätige, religiöse und kirchliche Zwecke verwendet.

Ihre Spende bis zum Betrag von EUR 200.- ist gegen Vorlage eines Bareinzahlungsbeleges oder der Buchungsbetsätigung eines Kreditinstututes steuerlich auch ohne weitere Zuwendungsbstätigung unsererseits absetzbar. Durch den Verzicht auf eine gesonderte Bestätigung bei Einzelbeträgen bis EUR 200.- helfen Sie uns aktiv, Verwaltungs- und Portokosten einzusparen. Für höhere Spenden schicken wir Ihnen auf Wunsch gerne eine Zuwendungsbestätigung. Bitte machen Sie einen entsprechenden Vermerk auf dem Zahlschein.

Steuerbefreiung CH

Bescheinigung der Steuerbefreiung durch das Finanzdepartements des Kanton St. Gallen vom 21.9.2018

Steuerbefreiung D

Bescheinigung der Steuerbefreiung durch das Finanzamt Friedrichshafen vom 28.02.2023

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